Landesverwaltungsgericht Vorarlberg
06.12.2018
LVwG-414-14/2018-R1
Aus der Formulierung des letzten Satzes des Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 kann geschlossen werden, dass die Kundmachung entweder durch Anschläge (benachbarte Häuser und Betriebsgrundstück) oder durch persönliche Verständigung sämtlicher Nachbarn zu erfolgen hat. Der Gesetzgeber hat sich hier ausdrücklich auf den Anschlag iSd Ziffer 3 und 4 bezogen. Demnach kann es aber nicht im Belieben der Behörde stehen, welche Nachbarn durch Anschlag bzw durch persönliche Verständigung von der mündlichen Verhandlung benachrichtigt werden. Im gegenständlichen Fall wäre daher entweder ein Anschlag auf dem Betriebsgrundstück anzubringen gewesen oder es wären sämtliche Nachbarn durch persönliche Verständigung zu laden gewesen.
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.414.14.2018.R1