Gericht

Landesverwaltungsgericht Salzburg

Entscheidungsdatum

17.09.2019

Geschäftszahl

405-3/555/1/13-2019

Rechtssatz

Bei der knapp an der Grundgrenze vorgesehenen Stützmauer (und den darunterliegenden zur Stabilisierung der Baugrube vorgesehenen Bohrpfählen) sind die in Paragraph 25, Absatz 3 und Absatz 5, BGG festgelegten Mindestnachbarabstände von 4 m bzw. 2 m nicht einzuhalten, da es sich bei der Stützmauer um keinen „Bau“ oder „Teil eines Baus“ im Sinne der Begriffsbestimmung (Legaldefinition) des Paragraph eins, BauPolG, sondern um eine „bauliche Anlage“ handelt. Die „bauliche Anlage“ ist nach der Legaldefinition gegenüber dem „Bau“ der übergeordnete Begriff und umfasst neben dem „Bau“ auch sonstige (bewilligungspflichtige und gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BauPolG bewilligungsfreie) „bauliche Maßnahmen“ und insbesondere auch Stützmauern. Die Mindestnachbarabstandsregelungen des Paragraph 25, BGG stellen dagegen nur auf den engeren Begriff „Bau“ bzw. „Teil eines Baus“ ab. Die Errichtung von Einfriedungen und Stützmauern ist von den Abstandsbestimmungen des Paragraph 25, BGG daher nicht umfasst und können diese bauliche Anlagen auch bis an die Grundgrenze (Bauplatzgrenze) errichtet werden. Die Errichtung einer Stützmauer an bzw. nahe der Bauplatzgrenze verletzt daher keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Einhaltung der Nachbarabstände.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.3.555.1.13.2019