Landesverwaltungsgericht Salzburg
08.05.2018
405-2/112/1/12-2018
Bereits ein geringes Ausmaß an für die Beherbergung typischen Dienstleistungen ist für den Begriff der „gewerblichen Beherbergung von Gästen“ ausreichend vergleiche VwGH 23.11.2010, 2009/06/0013).
Wenn, wie im gegenständlichen Fall bei touristischer Vermietung von Apartments, die laut Antrag (Betriebsbeschreibung) von einer Hotel GmbH als Teil (Dependance) des Hotels betrieben werden sollen, Marketing und Serviceleistungen (zB Rezeption, Bar, Restaurant Mitbenutzung der Sauna mit Wellnessbereich, Bereitstellung von Bettwäsche Reinigung der Apartments) für die Gäste zentral im Hotel durchgeführt werden, kann davon ausgegangen werden, dass laufende Betreuungsleistungen für den Gast durch das Anbot von typischen Leistungen für eine Fremdenbeherbergung erbracht werden, sodass ein gewerblicher Beherbergungsbetrieb vorliegt.
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.112.1.12.2018