Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
18.07.2024
LVwG-AV-1659/001-2023
Eine Gewerbeberechtigung kann als persönliches Recht gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GewO durch Dritte nur insoweit „ausgeübt“ werden, als dies in der GewO bestimmt ist. So ermöglicht vor allem Paragraph 39, GewO 1994 dem Gewerbeinhaber, für die Ausübung seines Gewerbes einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, […]. Der gewerberechtliche Geschäftsführer betreibt das jeweilige Gewerbe zwar nicht selbst (ist also kein Gewerbetreibender), doch übt er das Gewerbe im Namen des Gewerbetreibenden aus. Gleiches gilt im Wesentlichen für die in Paragraph 47, GewO geregelte Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte.
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1659.001.2023