Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

20.03.2024

Geschäftszahl

LVwG-AV-591/001-2022

Rechtssatz

Für den Fall der behaupteten Beschlussunfähigkeit der Notariatskammer infolge Ausschließung oder Befangenheit aller ihrer Mitglieder steht kein Antragsrecht bzw subjektives Recht auf Übertragung an eine andere Notariatskammer gemäß Paragraph 164, Absatz 2, NO zu. Eine solche Übertragung obliegt dem Ständigen Ausschuss von Amts wegen. Ein Beschuldigter kann die Vornahme einer entsprechenden Verfügung daher lediglich anregen, ein diesbezügliches Antragsrecht bzw. ein subjektives Recht auf Durchführung einer der genannten Maßnahmen wird durch das Gesetz jedoch nicht eingeräumt vergleiche VwGH Ro 2017/04/0006, zu Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.591.001.2022