Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
05.03.2024
LVwG-AV-207/001-2024
Die für Ausnahmefälle vorgesehene Nachsicht schafft im Ergebnis eine Rechtswohltat, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gleichkommt. Angesichts des grundsätzlichen Gebots der Zurückweisung eines verspäteten Antrags auf Krankenunterstützung besteht kein Zweifel daran, dass eine ausnahmsweise Nachsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ nur in Betracht kommt, wenn entsprechend gewichtige Gründe dafür bestehen, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Sorgfalt bei der Führung seiner Angelegenheiten an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert war vergleiche VwGH Ra 2017/11/0015).
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.207.001.2024