Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
23.01.2024
LVwG-AV-1929/001-2021
Die alleinige Bezugnahme auf die Abschnittsüberschrift („G. Verfahren“) lässt keinen Rückschluss auf die Rechtsnatur der in Paragraph 64, Absatz 3, der Satzung WFF NÖ normierten Frist zu, zumal in diesem Abschnitt offenkundig Bestimmungen enthalten sind, bei denen es sich nicht um Verfahrensvorschriften handelt vergleiche auch etwa VwGH 2003/11/0063, zur Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol).
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1929.001.2021