Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
20.12.2023
LVwG-AV-249/001-2022
Entspricht das absolvierte Studium [hier: Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung - Holz) nicht exakt jenem Fachgebiet, für das die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung nach Paragraph 7, Absatz 2, ZTG beantragt wurde [hier: Architektur], hat sich die durchzuführende Gleichwertigkeitsprüfung an den für die in Betracht kommenden Studienrichtungen geltenden Studienvorschriften (Studiengesetzen, Studienordnungen und Studienplänen) zu orientieren. Auf die tatsächliche Art der Durchführung dieser Vorschriften in den Lehrveranstaltungen und Prüfungen und auf das wie auch immer tatsächlich erworbene Wissen kommt es nicht an vergleiche VwGH 97/06/0074; 97/06/0093; Ro 2017/06/0002; Ro 2017/06/0023).
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.249.001.2022