Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
01.12.2023
LVwG-AV-2095/001-2023
Auf eine neuerliche Aufrollung iSd Paragraph 68, AVG zielen nicht nur Anbringen ab, mit denen ausdrücklich die Abänderung eines Bescheides begehrt wird, sondern auch solche, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits entschiedenen Sache bezwecken, ohne dass im Wortlaut des Begehrens ausdrücklich die nochmalige Aufrollung der Sache angesprochen wird vergleiche mit zahlreichen Hinweisen auf die Rsp des VwGH Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 40).
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2095.001.2023