Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

01.12.2023

Geschäftszahl

LVwG-AV-2095/001-2023

Rechtssatz

Auf eine neuerliche Aufrollung iSd Paragraph 68, AVG zielen nicht nur Anbringen ab, mit denen ausdrücklich die Abänderung eines Bescheides begehrt wird, sondern auch solche, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits entschiedenen Sache bezwecken, ohne dass im Wortlaut des Begehrens ausdrücklich die nochmalige Aufrollung der Sache angesprochen wird vergleiche mit zahlreichen Hinweisen auf die Rsp des VwGH Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 40).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2095.001.2023