Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

01.12.2023

Geschäftszahl

LVwG-AV-2095/001-2023

Rechtssatz

Eine mittels Bescheid auszusprechende „Aufhebung“ einer mit Bescheid gemäß Paragraph 62, ÄrzteG verfügten vorläufigen Untersagung der Berufsausübung ist im ÄrzteG  aufgrund der ohnehin bestehenden auflösenden Befristung des „rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens“ nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2095.001.2023