Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
01.12.2023
LVwG-AV-2095/001-2023
Eine mittels Bescheid auszusprechende „Aufhebung“ einer mit Bescheid gemäß Paragraph 62, ÄrzteG verfügten vorläufigen Untersagung der Berufsausübung ist im ÄrzteG aufgrund der ohnehin bestehenden auflösenden Befristung des „rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens“ nicht vorgesehen.
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2095.001.2023