Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
10.11.2023
LVwG-AV-1310/001-2021
Nach dem Tod des Beschwerdeführers fehlt es zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an der Partei. Das Verfahren ist daher einzustellen, sofern es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, die in den Nachlass fallen und dieser – bzw die eingeantworteten Erben – erklären, in das Verfahren einzutreten vergleiche etwa VwGH 2007/15/0034).
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1310.001.2021