Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
14.09.2023
LVwG-AV-2028/001-2023
Die Möglichkeit eines „Mandatsbescheids“ gemäß Paragraph 57, AVG setzt eine grundsätzliche Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheids voraus, bildet für sich selbst aber keine (eigenständige) Rechtsgrundlage zur Erlassung eines „Mandatsbescheids“ zur Abwehr aller denkbaren Gefahren.
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2028.001.2023