Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

14.09.2023

Geschäftszahl

LVwG-AV-2028/001-2023

Rechtssatz

Die Möglichkeit eines „Mandatsbescheids“ gemäß Paragraph 57, AVG setzt eine grundsätzliche Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheids voraus, bildet für sich selbst aber keine (eigenständige) Rechtsgrundlage zur Erlassung eines „Mandatsbescheids“ zur Abwehr aller denkbaren Gefahren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2028.001.2023