Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

15.03.2023

Geschäftszahl

LVwG-AV-1402/001-2020

Rechtssatz

Ist eine Erledigung nicht von einer entsprechenden behördlichen Willensbildung getragen, so ist vom Vorliegen eines Nichtbescheides auszugehen vergleiche VwGH 2012/11/0082).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1402.001.2020