Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
14.10.2022
LVwG-AV-1063/001-2022
Die Feststellung einer (allfälligen) Rechtswidrigkeit eines Bescheides ist im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht vorgesehen. Mit dem Interesse an einer solchen Entscheidung kann ein (noch aufrechtes) Rechtschutzbedürfnis nicht begründet werden. Zu einer bloß abstrakten objektiven Rechtskontrolle ist das Verwaltungsgericht nicht berufen vergleiche VwGH Ra 2014/03/0021 ua).
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1063.001.2022