Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

08.04.2022

Geschäftszahl

LVwG-AV-565/001-2020

Rechtssatz

Paragraph 103, ASVG ist mit Paragraph 45, Absatz 4, TÄKamG insofern vergleichbar, als sich auch im TÄKamG die zu erbringende Leistung und ausständige Beiträge gegenüberstehen. Die in der Rsp zu dieser (bzw vergleichbaren Bestimmungen in anderen Sozialversicherungsgesetzen) angestellten Überlegungen sind auch auf die Rechtslage nach dem TÄKamG übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.565.001.2020