Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
08.04.2022
LVwG-AV-565/001-2020
Paragraph 103, ASVG ist mit Paragraph 45, Absatz 4, TÄKamG insofern vergleichbar, als sich auch im TÄKamG die zu erbringende Leistung und ausständige Beiträge gegenüberstehen. Die in der Rsp zu dieser (bzw vergleichbaren Bestimmungen in anderen Sozialversicherungsgesetzen) angestellten Überlegungen sind auch auf die Rechtslage nach dem TÄKamG übertragbar.
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.565.001.2020