Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
30.03.2022
LVwG-AV-1816/001-2021
Für das Aufzeigen eines Befangenheitsgrundes sind konkrete Sachverhaltsbehauptungen erforderlich, welche die Befürchtung nachvollziehbar erscheinen lassen, der Verfahrenshelfer sei in seinem pflichtgemäßen Handeln gehemmt vergleiche VwGH 2003/06/0003).
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1816.001.2021