Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
15.03.2022
LVwG-AV-1365/001-2019
Eine extensive Auslegung des Paragraph 38, Absatz 9, Satzung WFF derart, dass auch eine Auszahlung iSd Paragraph 38, Absatz 4, Satzung WFF nur erfolgen dürfe, wenn eine Tilgungsbestätigung oder dergleichen vorgelegt wird, scheitert am insofern eindeutigen Wortlaut des Paragraph 38, Absatz 9, Satzung WFF, der ausdrücklich nur „Verfügungen im Sinne des Absatz 7 “, nennt. Die Inanspruchnahme der Auszahlung der Erlebensfallleistung iSd Paragraph 38, Absatz 4, Satzung WFF stellt keine derartige Verfügung dar, weshalb die Regelung des Absatz 9, auf diese Fälle nicht anzuwenden ist.
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1365.001.2019