Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
08.03.2022
LVwG-AV-565/001-2020
Voraussetzung für eine Aufrechnung [hier: eine zu erbringende Leistung nach dem TÄKamG steht ausständigen Beiträgen gegenüber] ist, dass die Forderung [hier: betreffend Altersunterstützung] zum Zeitpunkt der Eröffnung bzw Anhängigkeit des Schuldenregulierungsverfahrens dem Grunde nach besteht. […]. Stehen sich der Beitragsrückstand und die Altersunterstützungsforderung im Zeitpunkt bis zur rechtskräftigen Annahme des Zahlungsplans nicht aufrechenbar gegenüber, kann eine Aufrechnung schon aus diesem Grund nicht erfolgen.
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.565.001.2020