Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

08.03.2022

Geschäftszahl

LVwG-AV-565/001-2020

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Aufrechnung [hier: eine zu erbringende Leistung nach dem TÄKamG steht ausständigen Beiträgen gegenüber] ist, dass die Forderung [hier: betreffend Altersunterstützung] zum Zeitpunkt der Eröffnung bzw Anhängigkeit des Schuldenregulierungsverfahrens dem Grunde nach besteht. […]. Stehen sich der Beitragsrückstand und die Altersunterstützungsforderung im Zeitpunkt bis zur rechtskräftigen Annahme des Zahlungsplans nicht aufrechenbar gegenüber, kann eine Aufrechnung schon aus diesem Grund nicht erfolgen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.565.001.2020