Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
08.03.2022
LVwG-AV-565/001-2020
In der Frage, ob für Beschwerden gegen den bescheidmäßigen Ausspruch einer Aufrechnung durch das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Tierärztekammer eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte besteht (oder diesbezüglich eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorliegt), ist eine analoge Anwendung von Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG und Paragraph 65, ASGG abzulehnen vergleiche OGH 10 ObS 149/20i betr Bestätigung der Unzulässigkeit des Rechtsweges iA Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension durch eine Rechtsanwaltskammer).
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.565.001.2020