Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

19.11.2021

Geschäftszahl

LVwG-AV-784/001-2021

Rechtssatz

Einem Rechtsanwalt ist aufgrund seiner Ausbildung […] zuzumuten, auch mit „schwierigen Mandaten“ und demnach auch „schwierigen Verfahrensbeholfenen“ mit der notwendigen „Gewandtheit“ vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, RAPG) umzugehen und sicherzustellen, dass er seine Pflichten vergleiche insb Paragraph 9, Absatz eins, RAO) erfüllt. Selbst wenn aufgrund des möglicherweise sozial nicht (in jeder Hinsicht) adäquaten Verhaltens eines Verfahrensbeholfenen gewisse bis erhebliche Unannehmlichkeiten mit der Vertretung verbunden sind, resultiert daraus – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – noch kein Umbestellungsgrund iSd Paragraph 45, RAO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.784.001.2021