Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
19.11.2021
LVwG-AV-784/001-2021
Im Verfahren betreffend eine vom Verfahrenshelfer selbst beantragte Enthebung kommt es nicht (allein) auf sein subjektives Empfinden an. Vielmehr müssen bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Verfahrenshelfers vorliegen.
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.784.001.2021