Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

19.11.2021

Geschäftszahl

LVwG-AV-784/001-2021

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend eine vom Verfahrenshelfer selbst beantragte Enthebung kommt es nicht (allein) auf sein subjektives Empfinden an. Vielmehr müssen bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Verfahrenshelfers vorliegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.784.001.2021