Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

29.10.2021

Geschäftszahl

LVwG-AV-1797/001-2021

Rechtssatz

Für die Entscheidung, ob einem Mitglied der Arbeiterkammer Rechtsschutz zu gewähren ist, ist gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AKG der Präsident der Arbeiterkammer im eigenen Wirkungsbereich zuständig; dessen Bescheide sind mit Bescheidbeschwerde vor dem örtlich zuständigen LVwG bekämpfbar vergleiche VwGH Ro 2019/11/0010).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1797.001.2021