Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
29.10.2021
LVwG-AV-1797/001-2021
Für die Entscheidung, ob einem Mitglied der Arbeiterkammer Rechtsschutz zu gewähren ist, ist gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AKG der Präsident der Arbeiterkammer im eigenen Wirkungsbereich zuständig; dessen Bescheide sind mit Bescheidbeschwerde vor dem örtlich zuständigen LVwG bekämpfbar vergleiche VwGH Ro 2019/11/0010).
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1797.001.2021