Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
29.10.2021
LVwG-AV-1797/001-2021
Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist maßgebend, ob sie einen Spruch enthält, der die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelt und der in Rechtskraft erwachsen kann. Die Nichtbeachtung der Formvorschriften des AVG schließt die Qualifikation als Bescheid dann nicht aus, wenn sich aus dem Inhalt eindeutig ergibt, dass die Behörde in Ausübung ihrer Befehlsgewalt eine bindende Verfügung getroffen hat.
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1797.001.2021