Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

29.10.2021

Geschäftszahl

LVwG-AV-1797/001-2021

Rechtssatz

Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist maßgebend, ob sie einen Spruch enthält, der die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelt und der in Rechtskraft erwachsen kann. Die Nichtbeachtung der Formvorschriften des AVG schließt die Qualifikation als Bescheid dann nicht aus, wenn sich aus dem Inhalt eindeutig ergibt, dass die Behörde in Ausübung ihrer Befehlsgewalt eine bindende Verfügung getroffen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1797.001.2021