Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

14.10.2021

Geschäftszahl

LVwG-AV-1207/001-2018; LVwG-AV-1208/001-2018

Rechtssatz

Die disziplinäre Verfolgung ist (nur) dann ausgeschlossen (Paragraph 136, Absatz 6, ÄrzteG), wenn der Arzt bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist vergleiche VwGH Ro 2014/09/0064). Eine von der PVA verhängte „Ordnungsstrafe […] hat privatrechtlichen Charakter und es handelt sich dabei nicht um einen Hoheitsakt vergleiche etwa bereits VfSlg 7578/75). Es handelt sich um Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vergleiche etwa OGH 9 ObA 184/92; 8 ObA 299/95).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1207.001.2018