Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
14.10.2021
LVwG-AV-1207/001-2018; LVwG-AV-1208/001-2018
Die disziplinäre Verfolgung ist (nur) dann ausgeschlossen (Paragraph 136, Absatz 6, ÄrzteG), wenn der Arzt bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist vergleiche VwGH Ro 2014/09/0064). Eine von der PVA verhängte „Ordnungsstrafe […] hat privatrechtlichen Charakter und es handelt sich dabei nicht um einen Hoheitsakt vergleiche etwa bereits VfSlg 7578/75). Es handelt sich um Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vergleiche etwa OGH 9 ObA 184/92; 8 ObA 299/95).
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1207.001.2018