Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

14.10.2021

Geschäftszahl

LVwG-AV-1207/001-2018; LVwG-AV-1208/001-2018

Rechtssatz

Die Festlegung des Disziplinartatbestandes der Beeinträchtigung des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch das Verhalten von Ärzten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der zulässig und mit Artikel 18, B-VG vereinbar ist. Der Inhalt des Begriffes der auf diese Weise festgelegten allgemeinen Standespflichten kann aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des jeweiligen (Berufs-)Standes festgestellt werden, der Rechtsunterworfene kann sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Behörde kann auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob das Verhalten an die Öffentlichkeit gedrungen ist vergleiche VwGH Ra 2015/09/0044).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1207.001.2018