Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
05.10.2021
LVwG-AV-791/001-2020
Hintergrund der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2020, erfolgten Verschiebung von Angelegenheiten betreffend Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung vom eigenen zum übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer war die Judikatur des VfGH zum System der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Artikel 102, B-VG vergleiche IA 706/A, 27. GP, S 3 ff.; VfSlg 20.323/2019). […] Ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend die Beurteilung der Anrechnung von Ausbildungszeiten der Vollzugsbereich geändert hat (vom eigenen zum übertragenen Wirkungsbereich), ist nach der Rsp des VwGH nach Änderung der Rechtslage hinsichtlich des Vollzugsbereiches der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben (dies ungeachtet dessen, dass für beide Vollzugsbereiche dieselbe erstinstanzliche Behörde vorgesehen ist).
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.791.001.2020