Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
20.07.2021
LVwG-AV-1464/001-2019
Aus der Entstehungsgeschichte und den Erläuterungen vergleiche 1734 BlgNR 14. GP, 15) wird die bereits aus dem unterschiedlichen Wortlaut hervorleuchtende Auslegung gestützt, dass auf Leistungen aus dem Notstandsfonds – anders als auf die übrigen Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen – kein Rechtsanspruch besteht.
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1464.001.2019