Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

18.01.2021

Geschäftszahl

LVwG-AV-934/001-2020

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH hat sich die durchzuführende Gleichwertigkeitsprüfung an den für die in Betracht kommenden Studienrichtungen geltenden Studienvorschriften, nämlich den Studiengesetzen, Studienordnungen und den Studienplänen zu orientieren, falls das absolvierte Studium nicht exakt jenem Fachgebiet entspricht, für das die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung beantragt wurde vergleiche VwGH 97/06/0074; 97/06/0093; 2017/06/0002; 2017/06/0023). Der vermittelte Lehrstoff ist dabei im Einzelnen nach qualitativen Anforderungen und quantitativem Umfang durch Gegenüberstellung der Studiengesetze, Studienordnungen oder Studienpläne mit jenen einer vergleichbaren Ausbildung zu ermitteln vergleiche VwGH 2017/06/0002; 2017/06/0023). Dabei kommt es nicht auf die ECTS-Gesamtpunkte bzw -differenz an, sondern auf die Frage, ob in dem zu beurteilenden Studium die fachlichen Grundlagen in quantitativer wie qualitativer Hinsicht vermittelt werden vergleiche VwGH 2010/10/0148).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.934.001.2020