Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
18.01.2021
LVwG-AV-465/003-2019; LVwG-AV-466/003-2019
Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme dient weder der allgemeinen Überprüfung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens noch hat es den Zweck, es zu ermöglichen, dass allfällige Versäumnisse einer Partei im Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung von (außerordentlichen) Rechtsmitteln im Wege über die Wiederaufnahme nachgeholt werden. Ebensowenig dient die Wiederaufnahme dazu, eine allfällige Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen vergleiche VwGH 2012/03/0165; VfSlg 18.919/2009).
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.465.003.2019