Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
29.07.2020
LVwG-AV-1362/001-2019
Für die Rechtsauffassung, ein Erholungsurlaub sei nicht in die vierwöchige Frist des Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ einzurechnen und die Frist würde erst mit dem Ende des Erholungsurlaubs zu laufen beginnen, bietet der klare Wortlaut der Bestimmung keinen Anhaltspunkt.
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1362.001.2019