Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

29.07.2020

Geschäftszahl

LVwG-AV-1362/001-2019

Rechtssatz

Für die Rechtsauffassung, ein Erholungsurlaub sei nicht in die vierwöchige Frist des Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ einzurechnen und die Frist würde erst mit dem Ende des Erholungsurlaubs zu laufen beginnen, bietet der klare Wortlaut der Bestimmung keinen Anhaltspunkt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1362.001.2019