Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

29.07.2020

Geschäftszahl

LVwG-AV-1362/001-2019

Rechtssatz

Eine ausnahmsweise Nachsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ kommt nur in Betracht, wenn entsprechend gewichtige Gründe dafür bestehen, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Sorgfalt bei der Führung seiner Angelegenheiten an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert war (VwGH Ra 2017/11/0015).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1362.001.2019