Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
29.07.2020
LVwG-AV-1362/001-2019
Eine ausnahmsweise Nachsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ kommt nur in Betracht, wenn entsprechend gewichtige Gründe dafür bestehen, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Sorgfalt bei der Führung seiner Angelegenheiten an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert war (VwGH Ra 2017/11/0015).
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1362.001.2019