Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
29.07.2020
LVwG-AV-1362/001-2019
Die für Ausnahmefälle, nämlich bei ausreichender Begründung der Fristversäumung, vorgesehene Nachsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ schafft im Ergebnis eine Rechtswohltat, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gleichkommt.
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1362.001.2019