Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

29.07.2020

Geschäftszahl

LVwG-AV-1362/001-2019

Rechtssatz

Die für Ausnahmefälle, nämlich bei ausreichender Begründung der Fristversäumung, vorgesehene Nachsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ schafft im Ergebnis eine Rechtswohltat, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gleichkommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1362.001.2019