Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
02.06.2020
LVwG-AV-959/001-2019
Die Kürzung der bescheidmäßig festgesetzten Altersversorgung stellt eine „individuell-konkrete Gestaltung eines Rechtsverhältnisses“ im Sinne des Paragraph 66, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer NÖ dar, über die mit Bescheid abzusprechen ist, um auf diesem Weg eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kürzung beim VwG und in weiterer Folge beim VfGH und VwGH zu ermöglichen.
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.959.001.2019