Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
02.06.2020
LVwG-AV-959/001-2019
Da die Kürzung der Altersversorgung gem Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ im Abzugsweg eingebracht wird (durch Auszahlung eines im Vergleich zum Pensionsbescheid verkürzten Betrags), es also eines aktiven Zutuns des Betroffenen nicht bedarf, hat der von der Kürzung Betroffene einen Anspruch darauf, dass über seine Behauptung, eine verkürzte Auszahlung belaste ihn zu Unrecht, mit einem einem Rechtsmittel zugänglichen Bescheid abgesprochen wird.
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.959.001.2019