Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
13.01.2020
LVwG-S-1324/002-2019
Eine Sichtweise, wonach auch im Falle der Erhebung einer Beschwerde durch den Beschuldigten die Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zur Anwendung komme bzw ein Fristsetzungsantrag nach ungenütztem Ablauf dieser Frist erhoben werden könne, ist aus Rechtsschutzerwägungen nicht geboten, zumal einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt (Paragraph 41, VwGVG) und dem Rechtsschutzbedürfnis durch die Rechtsfolge des Außerkrafttretens des Straferkenntnisses nach Ablauf der 15 Monate-Frist Rechnung getragen wird vergleiche VwGH Fr 2017/06/0002).
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1324.002.2019