Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
13.01.2020
LVwG-S-1324/002-2019
Die Verjährungsfrist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG ist als lex specialis zur Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG anzusehen. Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das Verwaltungsgericht daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des Paragraph 34, VwGVG wird für diesen Fall verdrängt.
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1324.002.2019