Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
10.01.2020
LVwG-AV-1409/001-2019
Es besteht keine Gesetzwidrigkeit des „Hebesatzes“; es kann darin weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen gesetzlich festgelegte Grundsätze für die Bemessung der Grundumlage festgestellt werden vergleiche VfGH zur vergleichbaren Rechtslage in OÖ VfSlg 20.232/20179).
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1409.001.2019