Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
16.12.2019
LVwG-AV-827/001-2018
Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand iSd §15 Absatz 2, Satzung WFF NÖ kann nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden. Den Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen erheblichen Einkommensverlust zur Folge hat vergleiche VwGH 2011/11/0133).
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.827.001.2018