Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
25.10.2019
LVwG-AV-350/001-2018
Selbst wenn ein Verfahrenshelfer die Entziehung der Verfahrenshilfe beantragt, hat dies – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – nicht zur Folge, dass er (allein deshalb) befangen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, RAO wäre vergleiche VwGH 2005/06/0342).
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.350.001.2018