Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
25.10.2019
LVwG-AV-350/001-2018
Die Entscheidung, ob ein Verteidiger beigegeben wird, obliegt ausschließlich dem Gericht; die Frage, wer bestellt wird, entscheidet der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vergleiche VwGH 92/01/0032).
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.350.001.2018