Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
25.09.2019
LVwG-AV-823/001-2018
Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand iSd Art römisch IV Absatz 8, der Umlagenordnung 2018 kann nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden. Dies ist etwa bei einem an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindernden Naturereignis zu bejahen vergleiche VwGH Ro 2014/11/0053) oder, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt vergleiche VwGH Ro 2014/11/0045).
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.823.001.2018