Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
25.09.2019
LVwG-AV-823/001-2018
Die Frage, ob die Kammerumlagen für einen bestimmten Zeitraum zu ermäßigen sind, hängt ausschließlich vom Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Art römisch IV Absatz 8, der Umlagenordnung ab vergleiche VwGH Ro 2014/11/0045). Zum Verständnis der Wortfolge „berücksichtigungswürdiger Umstände“ kann auf die – insoweit übertragbare – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 111, ÄrzteG und zu den Satzungen der Ärztekammern in den Bundesländern betreffend die Ermäßigung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zurückgegriffen werden.
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.823.001.2018