Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

11.09.2019

Geschäftszahl

LVwG-AV-263/001-2019

Rechtssatz

An eine nicht als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung muss hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Bringt die sprachliche Gestaltung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH 2004/10/0118).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.263.001.2019