Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
11.09.2019
LVwG-AV-263/001-2019
An eine nicht als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung muss hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Bringt die sprachliche Gestaltung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH 2004/10/0118).
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.263.001.2019