Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
11.09.2019
LVwG-AV-263/001-2019
Die Nichtbeachtung der Formvorschriften des AVG schließt die Qualifikation als Bescheid dann nicht aus, wenn sich aus dem Inhalt eindeutig ergibt, dass die Behörde in Ausübung ihrer Befehlsgewalt eine bindende Verfügung getroffen hat.
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.263.001.2019