Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

11.09.2019

Geschäftszahl

LVwG-AV-263/001-2019

Rechtssatz

Die Nichtbeachtung der Formvorschriften des AVG schließt die Qualifikation als Bescheid dann nicht aus, wenn sich aus dem Inhalt eindeutig ergibt, dass die Behörde in Ausübung ihrer Befehlsgewalt eine bindende Verfügung getroffen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.263.001.2019