Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

09.09.2019

Geschäftszahl

LVwG-AV-570/001-2018

Rechtssatz

Eine nachträgliche Unterfertigung vermag den zuvor kollegial zu bildenden Willen nicht zu ersetzen und entspricht jedenfalls nicht den gesetzlichen Vorschriften über die Willensbildung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.570.001.2018