Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
09.09.2019
LVwG-AV-570/001-2018
Eine nachträgliche Unterfertigung vermag den zuvor kollegial zu bildenden Willen nicht zu ersetzen und entspricht jedenfalls nicht den gesetzlichen Vorschriften über die Willensbildung.
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.570.001.2018