Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
04.07.2019
LVwG-AV-1340/001-2018
Das Verwaltungsgericht kann eine Änderung des Abweisungsgrundes vornehmen vergleiche VwGH Ra 2014/22/0123). Hat die Behörde einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung wegen Bedenken der legalen Herkunft finanzieller Mittel abgewiesen, überschreitet das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidungsbefugnis nicht, wenn es als Abweisungsgründe den fehlenden Nachweis einer Studienzulassung sowie einer Krankenversicherung heranzieht.
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1340.001.2018