Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
27.05.2019
LVwG-AV-834/001-2018
Mit einem bloßen Hinweis auf das „Befinden bzw. subjektive Befinden“ wird ein Umbestellungsgrund nicht dargetan vergleiche VwGH 2013/01/0007). Auch, dass der Vertretene kein Vertrauen zu seinem Verfahrenshelfer hat, ist kein Grund für eine Umbestellung vergleiche OGH 15Os109/04).
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.834.001.2018