Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
27.05.2019
LVwG-AV-834/001-2018
Um die Möglichkeit aufzuzeigen, ein Verfahrenshelfer sei aus sachfremden Motiven an der pflichtgemäßen (sachlichen) Ausübung gehindert, bedarf es konkreter Sachverhaltsbehauptungen, die die Befürchtung nachvollziehbar erscheinen lassen, der bestellte Verfahrenshelfer sei dadurch in seinem pflichtgemäßen Handeln gegenüber dem Verfahrensbeholfenen gehemmt vergleiche VwGH 2011/01/0240).
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.834.001.2018