Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
27.05.2019
LVwG-AV-834/001-2018
Aus der RAO kann kein Anspruch der Partei auf Bestellung eines bestimmten von ihr gewünschten Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer abgeleitet werden. Das Gesetz räumt der Partei lediglich das Recht ein, einen Antrag auf Enthebung des Rechtsanwalts aus den näher geregelten Gründen zu stellen vergleiche VwGH Ro 2016/03/0009).
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.834.001.2018