Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
10.12.2018
LVwG-AV-714/001-2017
Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG sind nicht streng formal zu interpretieren. Der Verfahrensgegenstand muss lediglich – wenn auch erst nach Auslegung – zweifelsfrei, dh ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen sein vergleiche etwa VwSlg 18.968 A/2014; VwGH Ra 2017/02/0254).
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.714.001.2017